Kosten im Arbeitsrecht: Was auf Sie zukommt – und wer zahlt

Die Sorge vor hohen Kosten hält viele Menschen davon ab, ihre Rechte durchzusetzen. Das muss nicht sein. Auf dieser Seite finden Sie die Zahlen und Regeln, die Sie brauchen, um Ihr Kostenrisiko selbst einzuschätzen – bevor Sie mit uns sprechen.

Das Wichtigste vorweg: Vor dem Arbeitsgericht gilt in der ersten Instanz eine Besonderheit. Verlieren Sie, müssen Sie die Anwaltskosten Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers nicht bezahlen. Gewinnen Sie, bekommen Sie Ihre eigenen Anwaltskosten allerdings auch nicht ersetzt. Das Risiko der gegnerischen Anwaltskosten entfällt damit in der ersten Instanz; Ihre eigenen Anwaltskosten und mögliche Gerichtskosten bleiben zu berücksichtigen.

Die Erstberatung: 226,10 EUR – und was darauf angerechnet wird

Im ersten Gespräch prüfen wir Ihre Situation, sagen Ihnen offen, wie wir Ihre Erfolgsaussichten einschätzen, und besprechen das weitere Vorgehen. Sie entscheiden danach, ob und wie es weitergeht.

Für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbrauchern – und dazu zählen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, weil der Arbeitsvertrag der unselbständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist (BAG, Urt. v. 25.05.2005 – 5 AZR 572/04) – gilt eine gesetzliche Höchstgrenze von 190 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, also 226,10 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Ohne Vergütungsvereinbarung kann Ihnen für ein erstes Beratungsgespräch nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Geht die Beratung darüber hinaus, gilt eine eigene, höhere Höchstgrenze von 250 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Zwei Dinge, die Sie wissen sollten:

  • Beauftragen Sie uns anschließend mit der weiteren Vertretung, wird die gesetzliche Beratungsgebühr auf die Gebühren der weiteren Tätigkeit angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG). Für ein vereinbartes Honorar gilt das nicht – vereinbarte Vergütungen werden nicht angerechnet.
  • Ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung, die Gewerkschaft oder die Staatskasse die Kosten übernimmt, klären wir vorab.

Für die Beratung sieht das Gesetz vorrangig eine Vergütungsvereinbarung vor (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG); erst wenn keine getroffen wird, gelten die genannten Höchstbeträge. Wir sprechen das offen mit Ihnen ab.

Wenn wir nur im Hintergrund beraten: Vergütung nach Stundensatz

Manche Mandanten wollen ausdrücklich nicht, dass wir gegenüber der Arbeitgeberseite in Erscheinung treten – etwa weil ein Gespräch über eine einvernehmliche Lösung läuft, das nicht gestört werden soll, oder weil eine Eskalation vermieden werden soll. Wir übernehmen solche Mandate. Sie verhandeln selbst, wir bereiten mit Ihnen jeden Schritt vor, entwerfen Ihre Schreiben und prüfen jedes Angebot. Nach außen erscheinen wir nicht.

Dieser Fall wird gebührenrechtlich anders behandelt. Das Gesetz unterscheidet bei außergerichtlicher Tätigkeit zwischen Beratung und Vertretung: Die Beratung richtet sich allein an Sie, die Vertretung setzt begrifflich einen Dritten voraus, gegenüber dem vertreten wird. Tritt Ihr Anwalt auftragsgemäß nach außen auf, entsteht eine wertabhängige Geschäftsgebühr; soll er ausschließlich nach innen für Sie tätig werden, liegt eine Beratung vor. Maßgeblich ist dabei der Inhalt des Auftrags, nicht die Frage, ob wir tatsächlich schon in Erscheinung getreten sind. Entwerfen wir lediglich ein Schreiben, das Sie selbst versenden, bleibt es deshalb bei der Beratung (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.07.2010 – 14 U 220/10).

Für die Beratung sieht das Gesetz keine wertabhängige Gebühr vor, sondern eine Vergütungsvereinbarung; ohne eine solche dürften wir Ihnen höchstens 250 EUR zuzüglich Umsatzsteuer berechnen. Diese Grenze deckt eine laufende Begleitung über Wochen nicht ab. Für Hintergrundmandate schließen wir deshalb eine Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis. Wir nennen Ihnen den Satz vor der Beauftragung, halten die Vereinbarung schriftlich fest und rechnen den tatsächlichen Zeitaufwand nachvollziehbar ab.

Wichtig, wenn Sie rechtsschutzversichert sind. Ihre Rechtsschutzversicherung trägt die Vergütung nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Ein vereinbartes Stundenhonorar ist keine gesetzliche Vergütung. Bei einer reinen Beratung erstatten die Versicherer daher nur einen Höchstbetrag – überwiegend 250 EUR, teilweise auch weniger. Den darüber hinausgehenden Teil tragen Sie selbst. Auf diesen Punkt weisen wir Sie vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ausdrücklich hin; dazu sind wir verpflichtet.

Deshalb sprechen wir mit Ihnen vor der Beauftragung offen über den Zuschnitt des Mandats:

  • Wünschen Sie eine außergerichtliche Vertretung – also unser Auftreten gegenüber der Arbeitgeberseite –, entstehen die gesetzlichen wertabhängigen Gebühren, die Ihre Rechtsschutzversicherung im versicherten Umfang trägt. In vielen Kündigungsfällen ist dies der Weg, der außergerichtliche Verhandlungen überhaupt erst ermöglicht.
  • Wünschen Sie ausdrücklich keinen Außenauftritt, bleibt es bei der Beratung und beim Stundensatz. Dann müssen Sie mit einem Eigenanteil rechnen. Wir sagen Ihnen vorher, mit welcher Größenordnung.
  • Wirken wir – und sei es nur beratend – an einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag mit, kann zusätzlich eine gesetzliche Einigungsgebühr entstehen, die Ihre Versicherung zu tragen hat (LG München I, Urt. v. 20.11.2016 – 25 S 11111/15). Auch das rechnen wir Ihnen vorher vor.

Die Entscheidung liegt bei Ihnen. Wir legen Ihnen beide Wege mit den jeweiligen Kosten nebeneinander – vor der Beauftragung, nicht danach.

Die wichtigste Regel: In der ersten Instanz zahlt jede Seite ihren Anwalt selbst

Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten und auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Jede Seite trägt ihre Anwaltskosten selbst – unabhängig davon, wer gewinnt.

Das bedeutet für Sie:

  • Sie verlieren: Die Anwaltskosten Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers müssen Sie nicht übernehmen.
  • Sie gewinnen: Ihre eigenen Anwaltskosten erhalten Sie nicht von der Gegenseite zurück.
  • In beiden Fällen tragen Sie Ihre eigenen Anwaltskosten und Auslagen. Hinzu kommen die Gerichtskosten, soweit Sie unterliegen.

Diese Regelung soll die Prozessführung der wirtschaftlich schwächeren Partei erleichtern. Das Bundesverfassungsgericht hat sie ausdrücklich gebilligt: Das Kostenrisiko werde dadurch überschaubar, weil jede Partei von vornherein wisse, dass sie an außergerichtlichen Kosten „immer und äußerstenfalls nur das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet” (BVerfG, Beschl. v. 20.07.1971 – 1 BvR 231/69).

Wichtig – das gilt auch schon vor dem Prozess. Der Ausschluss erfasst nicht nur das Gerichtsverfahren, sondern auch die außergerichtliche Tätigkeit. Lassen Sie also offenen Lohn anwaltlich anmahnen, können Sie diese Kosten von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber selbst dann nicht verlangen, wenn die Gegenseite sich klar im Unrecht befindet. Dasselbe gilt für die Kosten eines Mahnverfahrens. Die Vorschrift wirkt nämlich nicht nur prozessual, sondern materiell-rechtlich: Auch ein Schadensersatzanspruch, etwa als Verzugsschaden, ist ausgeschlossen. Diese Information ersparen wir Ihnen nicht – sie ist unangenehm, aber Sie sollten sie kennen, bevor Sie uns beauftragen.

Und das sind die Ausnahmen:

  • Ihre eigenen Auslagen bleiben erstattungsfähig, insbesondere Ihre Reisekosten zum Gerichtstermin.
  • In der Zwangsvollstreckung gilt § 12a ArbGG nicht. Müssen Sie ein Urteil vollstrecken, weil die Arbeitgeberseite nicht zahlt, sind diese Kosten erstattungsfähig.
  • Im Vergleich können die Parteien eine abweichende Kostenregelung treffen – dann greift die Beschränkung nicht.
  • Nicht erfasst sind ferner Kosten, die durch die Anrufung eines Gerichts eines anderen Rechtswegs entstanden sind (§ 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

Die Gerichtskosten: kein Vorschuss – und bei einer vollständigen Einigung entfallen sie

Neben den Anwaltskosten stehen die Gerichtskosten. Für sie gilt die übliche Regel: Sie trägt im Ergebnis die unterliegende Partei. Vier Punkte sprechen hier für Sie:

  • Sie müssen nichts vorschießen. Anders als im Zivilprozess wird die Klage nicht erst nach Zahlung eines Gebührenvorschusses zugestellt (§ 11 GKG). Ihre Kündigungsschutzklage geht sofort heraus – wichtig, weil die Klagefrist kurz ist.
  • Bei einem Vergleich entfällt die Gerichtsgebühr. Wird das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet, fällt die im betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr weg (Vorbemerkung 8 KV GKG). Das gilt nach der Rechtsprechung sogar noch nach Verkündung eines Urteils (LAG Nürnberg, Beschl. v. 03.06.2022 – 8 Ta 33/22). Voraussetzung ist, dass sich das gesamte Verfahren erledigt; ein Teilvergleich genügt nicht.
  • Auch ohne Vergleich kann die Gebühr wegfallen oder sinken. Sie entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, sofern kein Versäumnisurteil ergeht (Nr. 8210 Abs. 2 KV GKG); sie ermäßigt sich auf 0,4, wenn die Klage nach streitiger Verhandlung zurückgenommen wird oder ein Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil ergeht (Nr. 8211 KV GKG).
  • Sie zahlen nicht schon deshalb, weil Sie geklagt haben. Im Zivilprozess muss diejenige Partei, die das Verfahren einleitet, dem Gericht gegenüber für die Kosten einstehen – unabhängig vom Ausgang. Vor dem Arbeitsgericht gilt das nicht (§ 22 Abs. 2 GKG). Gerichtskosten schulden Sie dort nur, soweit das Gericht sie Ihnen auferlegt oder Sie sie in einem Vergleich übernehmen (§ 29 GKG). Bleibt der Kostenanteil der Gegenseite offen, weil dort kein Geld zu holen ist, müssen Sie nicht dafür einstehen; dieses Risiko trägt die Staatskasse. Verlieren Sie nur zum Teil, werden die Gerichtskosten anteilig verteilt.

Zum Vergleich: Das Gebührenniveau der Arbeitsgerichte liegt insgesamt 30 bis 40 Prozent unter dem der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Wovon die Höhe abhängt: der Streitwert

Alle gesetzlichen Gebühren berechnen sich nach dem Streitwert. Bei Streitigkeiten über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstensder Betrag des für ein Vierteljahr zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Vierteljahresverdienst ist damit eine Obergrenze. In der Praxis wird er allerdings regelmäßig voll ausgeschöpft, wenn die Klage auf die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist (LAG Niedersachsen, Beschl. v. 20.01.2020 – 8 Ta 321/19); auf die Dauer Ihrer Beschäftigung kommt es dabei nicht an, weil es um den künftigen Fortbestand geht.

Wichtig: Es kommt nicht allein auf Ihr Grundgehalt an. Maßgeblich ist das Bruttoarbeitsentgelt, das Sie in den drei Monaten nach dem streitigen Beendigungstermin verdient hätten – nicht ein Rückblick auf die Vergangenheit. Erfasst sind alle Beträge, die Ihnen im Fall des Annahmeverzugs zustünden.

Das zählt mit:

  • regelmäßige Zulagen, Prämien und Provisionen, etwa Leistungs-, Schicht-, Nacht- oder Anwesenheitszulagen
  • vermögenswirksame Leistungen und variable Vergütungen
  • der geldwerte Vorteil eines auch privat nutzbaren Dienstwagens, bewertet nach der steuerlichen Ein-Prozent-Regel und auf drei Monate hochgerechnet; der Anspruch auf Privatnutzung ist als Sachbezug Teil der Arbeitsvergütung
  • ein 13. Monatsgehalt oder ein fest zugesagter Bonus, wenn er Entgelt für Ihre Arbeit ist – er wird dann mit einem Zwölftel je Monat anteilig hinzugerechnet, unabhängig davon, wann er ausgezahlt wird

Das zählt nicht mit:

  • reine Gratifikationen, die vor allem Betriebstreue belohnen; dafür sprechen Stichtagsregelungen, Rückzahlungs- oder Kürzungsklauseln sowie ein Widerrufsvorbehalt
  • Aufwendungsersatz, also Fahrtkostenpauschalen, Spesen und Trennungsentschädigungen
  • eine Abfindung – sie erhöht den Streitwert nicht, gesetzlich ausdrücklich ausgenommen und von der Rechtsprechung bestätigt (LAG Hamm, Beschl. v. 18.07.2018 – 8 Ta 145/18). Eine hohe Abfindung macht das Verfahren also nicht teurer.

Schwanken Ihre Prämien oder Provisionen, wird der Durchschnitt der letzten drei Monate gebildet; bei stark schwankenden variablen Vergütungen kann ein Zeitraum von bis zu einem Jahr sachgerecht sein.

Ob eine Sonderzahlung Entgelt- oder Gratifikationscharakter hat, ist im Einzelfall umstritten und wird von den Landesarbeitsgerichten unterschiedlich beurteilt. Genau deshalb lohnt es sich, den Streitwert nicht dem Zufall zu überlassen: Wir geben Ihr durchschnittliches Entgelt mit allen Bestandteilen bereits in der Klageschrift an und begründen den Wert.

Zwei weitere Anhaltspunkte: Bei der Entfristungsklage gilt dieselbe Regel, in der Regel ebenfalls drei Monatsentgelte – und zwar auch dann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat. Kommt ein Antrag auf Weiterbeschäftigung hinzu, wird dieser üblicherweise mit einem Bruttomonatsentgelt bewertet. Wer sich vertiefend informieren möchte: Die Landesarbeitsgerichte orientieren sich weitgehend am Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, der rechtlich nicht verbindlich ist, von den Streitwertbeschwerdekammern aber überwiegend angewandt und auf deren Webseiten veröffentlicht wird.

Ein konkretes Beispiel: 4.000 EUR brutto, Kündigungsschutzklage

Sie verdienen 4.000 EUR brutto monatlich – ohne weitere Vergütungsbestandteile – und wehren sich gegen eine Kündigung. Der Streitwert beträgt drei Monatsentgelte, also 12.000 EUR. Daraus ergibt sich nach der gesetzlichen Gebührenstaffel eine einfache Anwaltsgebühr von 707,00 EUR und eine einfache Gerichtsgebühr von 313,50 EUR. Wir zeigen Ihnen die beiden praktisch wichtigsten Ausgänge – für die zweite Spalte ist unterstellt, dass Sie den Prozess vollständig verlieren:

PositionVergleichUrteil (vollständiges Unterliegen)
Verfahrensgebühr, 1,3 (Nr. 3100 VV RVG)919,10 EUR919,10 EUR
Terminsgebühr, 1,2 (Nr. 3104 VV RVG)848,40 EUR848,40 EUR
Einigungsgebühr, 1,0 (Nr. 1000, 1003 VV RVG)707,00 EUR–
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)20,00 EUR20,00 EUR
Zwischensumme netto2.494,50 EUR1.787,50 EUR
Umsatzsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG)473,96 EUR339,63 EUR
Anwaltskosten2.968,46 EUR2.127,13 EUR
Gerichtskosten, 2,0-Gebühr (Nr. 8210 KV GKG)0,00 EUR – die Gebühr entfällt627,00 EUR
Ihr Gesamtrisiko2.968,46 EUR2.754,13 EUR

Daran erkennen Sie zwei Dinge. Erstens: Der Vergleich kostet bei den Anwaltsgebühren mehr, weil die Einigungsgebühr hinzukommt – dafür entfallen die Gerichtskosten vollständig und das Verfahren endet Monate früher. Zweitens: Diese Beträge sind Ihr Risiko, nicht die Summe beider Seiten. Die Anwaltskosten Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers kommen nicht hinzu.

Bitte beachten: Die Zahlen gelten für den Regelverlauf, für ein Entgelt ohne weitere Bestandteile und für die gesetzliche Vergütung – nicht für ein vereinbartes Stundenhonorar. Kommen Sonderzahlungen, Provisionen oder ein Dienstwagen hinzu, steigt der Streitwert und damit auch die Gebühr. Obsiegen Sie ganz oder teilweise, tragen Sie die Gerichtskosten gar nicht oder nur anteilig. Werden Zeugen gehört oder weitere Ansprüche geltend gemacht, verändert sich die Rechnung ebenfalls. Bringen Sie deshalb Ihre letzten Abrechnungen mit – wir rechnen Ihnen Ihren Fall vor der Beauftragung konkret durch.

Wenn es zum Vergleich kommt

Viele arbeitsgerichtliche Verfahren enden durch Vergleich. Drei Kostenfolgen sollten Sie kennen:

  • Die Gerichtsgebühr entfällt (Vorbemerkung 8 KV GKG).
  • Es entsteht eine Einigungsgebühr, bei einem anhängigen Gerichtsverfahren in Höhe von 1,0 (Nr. 1003 VV RVG).
  • Werden in den Vergleich weitere, nicht rechtshängige Punkte einbezogen – etwa Zeugnis, Freistellung oder Urlaubsabgeltung –, kann ein Vergleichsmehrwertentstehen, der die Gebühren erhöht. Das ist häufig sinnvoll, weil es weiteren Streit vermeidet; wir sprechen den Punkt vor Abschluss mit Ihnen ab.

Enthält der Vergleich keine Kostenregelung, gelten die Gerichtskosten nach § 98 ZPO als je zur Hälfte übernommen, und jede Seite trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (BAG, Urt. v. 27.10.2005 – 8 AZR 546/03).

Zweite Instanz: Hier ändert sich das Risiko

Geht das Verfahren in die Berufung, gilt § 12a ArbGG nicht mehr; es greift der allgemeine Grundsatz des § 91 ZPO, nach dem die unterliegende Partei die Kosten der Gegenseite trägt. Der Erstattungsausschluss für die erste Instanz bleibt dabei bestehen: Die unterlegene Partei muss nur die Kosten des Berufungsverfahrens erstatten, während es für die erste Instanz bei der wechselseitigen Kostentragung bleibt.

Praktisch heißt das: Mit der Berufung steigt Ihr Kostenrisiko deutlich. Wir besprechen deshalb nach einem erstinstanzlichen Urteil erneut und ausdrücklich mit Ihnen, ob eine Berufung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Rechtsschutzversicherung: Was Sie prüfen sollten

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Arbeitsrecht, übernimmt diese in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten. Wir übernehmen auf Wunsch die Korrespondenz mit Ihrem Versicherer und holen die Deckungszusage ein – Sie müssen sich damit nicht befassen.

Was dabei erfahrungsgemäß entscheidend ist:

  • Der Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Er liegt regelmäßig mit dem Ausspruch der Kündigung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt aber bereits die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung für den Fall, dass Sie einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Bei Streit über eine Befristung kommt es auf das Datum der letzten Befristungsvereinbarung an, nicht auf deren Ablauf.
  • Wartezeit und versicherte Zeit. Der Versicherungsfall muss innerhalb der versicherten Zeit eingetreten sein, also nach Ablauf der vereinbarten Wartezeit. Ein erst kürzlich abgeschlossener Vertrag hilft bei einer aktuellen Kündigung daher meist nicht.
  • Nur die gesetzliche Vergütung ist versichert. Der Versicherer trägt die Anwaltsvergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung; eine höhere als die gesetzliche Vergütung schuldet er nur, wenn dies mit ihm vereinbart ist. Ein vereinbartes Stundenhonorar übernimmt er daher in der Regel nicht. Bei reiner Beratung greifen zudem Höchstbeträge, überwiegend 250 EUR, teils niedriger.
  • Auch die außergerichtliche Tätigkeit ist gedeckt. Sie sind nicht verpflichtet, sofort Klage zu erheben – eine außergerichtliche Einigung verursacht typischerweise geringere Kosten.
  • Selbstbeteiligung. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung zieht der Versicherer ab; diesen Anteil stellen wir Ihnen in Rechnung.
  • Keine Kürzung nach Obsiegen und Unterliegen. Eine Quotelung der Deckung nach dem Prozessausgang kommt für die erste Instanz nicht in Betracht, weil dort ohnehin jede Partei ihre eigenen Kosten trägt und Gegnerkosten nicht anfallen.
  • Sie wählen Ihren Anwalt frei. Modelle, die die Wahl einer nicht vom Versicherer empfohlenen Kanzlei mit einer höheren Selbstbeteiligung belegen, sind mit dem Recht auf freie Anwaltswahl (§§ 127, 129 VVG) nicht vereinbar. Lassen Sie sich also nicht zu einer Kanzlei drängen.
  • Wenn der Versicherer nicht zahlt. Die Deckungszusage bindet ihn; übernommen werden allerdings nur die tatsächlich angefallenen Kosten, auch wenn in der Zusage ein höherer Betrag genannt wurde. Verweigert der Versicherer die Zahlung, setzen wir den Anspruch für Sie im Wege der Freistellungsklage durch.

Sie sind Gewerkschaftsmitglied?

Mitglieder der DGB-Gewerkschaften erhalten Rechtsschutz regelmäßig über ihre Gewerkschaft oder die DGB Rechtsschutz GmbH. Die Gewerkschaften gewähren diesen Rechtsschutz grundsätzlich nicht durch externe Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Wenn Sie uns beauftragen, tragen Sie die Kosten daher in der Regel selbst, obwohl Sie Mitglied sind.

Klären Sie diesen Punkt deshalb früh – und gern gemeinsam mit uns im Erstgespräch. Wir sagen Ihnen offen, wenn der gewerkschaftliche Rechtsschutz für Sie der wirtschaftlich vernünftigere Weg ist.

Der gewerkschaftliche Rechtsschutz wirkt sich auch auf staatliche Hilfen aus: Die Möglichkeit, ihn in Anspruch zu nehmen, gilt als einzusetzendes Vermögen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Prozesskostenhilfe wird deshalb regelmäßig nicht bewilligt, solange die Gewerkschaft den Rechtsschutz nicht abgelehnt hat (BAG, Beschl. v. 05.11.2012 – 3 AZB 23/12; BAG, Beschl. v. 18.11.2013 – 10 AZB 38/13). Ein Punkt, der leicht übersehen wird: Wer die Gewerkschaft ohne sachlichen Grund verlässt, muss sich den entgangenen Rechtsschutz gleichwohl anrechnen lassen (LAG Köln, Beschl. v. 01.09.2020 – 1 Ta 125/20). Umgekehrt steht eine Ablehnung, die allein auf einem geringen Beitragsrückstand beruht, der Prozesskostenhilfe nicht entgegen (LAG Hamm, Beschl. v. 23.04.2013 – 5 Ta 525/12).

Wenn das Geld knapp ist: staatliche Unterstützung

Wer die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, muss auf seine Rechte nicht verzichten. Es gibt drei Instrumente – und eine Reihenfolge: Gewerkschaft und Rechtsschutzversicherung gehen vor; erst wenn eine solche zumutbare Möglichkeit fehlt, tritt der Staat ein.

Beratungshilfe deckt die außergerichtliche Beratung und, soweit erforderlich, die Vertretung ab, ausdrücklich auch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 BerHG). Sie kostet Sie lediglich eine Gebühr von 15 EUR als Festbetrag (§ 44 RVG in Verbindung mit Nr. 2500 VV RVG); die übrige Vergütung zahlt die Landeskasse. Weitergehende Vergütungsvereinbarungen sind dabei nichtig (§ 8 Abs. 2 BerHG). Voraussetzung ist neben der Bedürftigkeit – gegeben, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag zu gewähren wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BerHG) – dass keine anderen zumutbaren Hilfsmöglichkeiten bestehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG) und die Rechtswahrnehmung nicht mutwillig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG). Als andere Hilfsmöglichkeit gilt insbesondere die Gewerkschaft. Auch im Rahmen der Beratungshilfe gilt übrigens die Unterscheidung von Beratung und Außentätigkeit: Wird eine Tätigkeit nach außen nicht erforderlich, fällt nur die Beratungsgebühr an.

Prozesskostenhilfe kommt für das Gerichtsverfahren in Betracht; die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten entsprechend (§ 11a Abs. 1 ArbGG). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird Ihnen auf Antrag eine zur Vertretung bereite Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Beiordnung nach § 11a ArbGG. Neben der Prozesskostenhilfe steht ein eigenes arbeitsgerichtliches Instrument. Ist die Gegenseite anwaltlich vertreten und können Sie die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen, ist Ihnen auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 11a Abs. 1 ArbGG). Der Vorteil: Ihre Erfolgsaussichten werden dabei nicht geprüft; die Beiordnung darf nur unterbleiben, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist oder die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig erscheint (§ 11a Abs. 2 ArbGG). Abgedeckt sind allerdings nur Ihre Anwaltskosten, nicht die Gerichtskosten. Wir stellen diesen Antrag zusammen mit dem Prozesskostenhilfeantrag.

Zwei Punkte, die häufig zur Ablehnung führen:

  • Der Vorrang von Gewerkschaft und Versicherung. Prozesskostenhilfe wird regelmäßig erst bewilligt, wenn die Gewerkschaft den Rechtsschutz abgelehnt hat oder sicher erscheint, dass sie ihn ablehnen wird. Ausnahmen setzen eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses voraus, die Sie im Einzelnen darlegen müssen; allgemeine Unzufriedenheit genügt nicht (BAG, Beschl. v. 18.11.2013 – 10 AZB 38/13; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.05.2009 – 1 Ta 90 c/09).
  • Machen Sie vollständige Angaben. Wird eine bestehende Rechtsschutzversicherung nicht angegeben, kann der Antrag allein deshalb abgelehnt werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.12.2010 – 7 Ta 184/10). Wird sie verschwiegen, kann eine bereits erteilte Bewilligung nachträglich aufgehoben werden (§ 124 Nr. 3 ZPO; LAG Hamm, Beschl. v. 27.01.2006 – 4 Ta 745/05).

Wir prüfen die Voraussetzungen gemeinsam mit Ihnen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. Ein Hinweis zur Erwartung: Ein Kostenersatz durch die Gegenseite nach § 9 BerHG findet im Arbeitsrecht wegen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht statt.

Was Sie zum ersten Gespräch mitbringen sollten

Damit wir Ihnen die Kosten sofort beziffern können, helfen uns:

  • Ihre Versicherungspolice samt Angabe, seit wann der Vertrag besteht und ob der Baustein Arbeitsrecht enthalten ist
  • Ihre letzten Lohnabrechnungen – aus ihnen ergibt sich der Streitwert, und zwar mit allen Vergütungsbestandteilen
  • das Kündigungsschreiben oder das Angebot eines Aufhebungsvertrags mit dem Datum des Zugangs
  • Ihren Arbeitsvertrag samt Änderungen, insbesondere zu Bonus, Provision, Sonderzahlung oder Dienstwagen
  • der Hinweis, ob Sie Gewerkschaftsmitglied sind
  • Ihre Vorstellung, ob wir nach außen auftreten sollen oder nur im Hintergrund beraten – davon hängt die Abrechnung ab

Was Sie von uns erwarten dürfen – und was das Gesetz uns abverlangt

Bevor Sie uns beauftragen, wissen Sie, was auf Sie zukommt: welche Kosten voraussichtlich entstehen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt und in welchem Umfang, ob gewerkschaftlicher Rechtsschutz, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder eine Beiordnung nach § 11a ArbGG in Betracht kommen und welche wirtschaftlichen Risiken mit dem jeweiligen Weg verbunden sind.

Das ist keine Selbstverständlichkeit, die wir uns ausgedacht haben, sondern gesetzliche Pflicht: Vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluss der Kostenerstattung hinzuweisen (§ 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Dieser Hinweis erfasst auch die reine Beratung ohne Klage, und auf Verlangen ist die voraussichtliche Höhe der Kosten zu beziffern. Ergänzend sind wir verpflichtet, vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 49b Abs. 5 BRAO). Und schließen wir eine Vergütungsvereinbarung, weisen wir Sie darauf hin, dass Ihre Rechtsschutzversicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt. Wir erfüllen diese Pflichten schriftlich und dokumentieren sie – in Ihrem und in unserem Interesse.

Zum Schluss ein Hinweis, der wichtiger ist als jede Kostenfrage

Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben. Ist die Frist abgelaufen, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie es der Sache nach nicht war. Warten Sie deshalb mit dem Erstgespräch nicht, bis Sie die Kostenfrage geklärt haben. Die Kostenfrage klären wir im Gespräch. Die Frist läuft unabhängig davon.

Häufige Fragen zu den Kosten im Arbeitsrecht

Was kostet eine Erstberatung? Für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt ohne Vergütungsvereinbarung für ein erstes Beratungsgespräch eine gesetzliche Höchstgrenze von 190 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, also 226,10 EUR. Vorab wird geklärt, ob Dritte die Kosten übernehmen.

Was kostet eine weitergehende Beratung ohne Auftreten nach außen? Ohne Vergütungsvereinbarung höchstens 250 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Für eine laufende Begleitung wird deshalb regelmäßig eine Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis geschlossen, wie sie das Gesetz für die Beratung ausdrücklich vorsieht.

Was ist der Unterschied zwischen Beratung und außergerichtlicher Vertretung?Beratung richtet sich allein an den Mandanten; Vertretung setzt einen Dritten voraus, gegenüber dem aufgetreten wird. Maßgeblich ist der Inhalt des Auftrags, nicht das tatsächliche Auftreten.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung ein Stundenhonorar? In der Regel nicht. Sie trägt die Vergütung nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung; ein vereinbartes Honorar wird nicht als gesetzliche Vergütung behandelt. Bei reiner Beratung gelten Höchstbeträge, überwiegend 250 EUR.

Wer trägt in der ersten Instanz die Anwaltskosten – und muss ich bei einer Niederlage die der Gegenseite zahlen? Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang. Die Anwaltskosten der Gegenseite müssen Sie bei einer Niederlage nicht übernehmen; umgekehrt erhalten Sie bei einem Obsiegen Ihre eigenen Anwaltskosten nicht erstattet.

Wie berechnen sich Anwalts- und Gerichtskosten? Ausgangspunkt der gesetzlichen Gebühren ist der Streitwert. Bei einer Kündigungs- oder Entfristungsklage wird in der Praxis regelmäßig ein Vierteljahresentgelt angesetzt, wobei die konkrete Bewertung vom Einzelfall abhängt.

Zählt eine Abfindung zum Streitwert? Eine Abfindung erhöht den Streitwert nicht. Zusätzliche Regelungen in einem Vergleich können jedoch einen Vergleichsmehrwert auslösen.

Zählt nur mein Grundgehalt? Nein. Einzurechnen sind alle Vergütungsbestandteile mit Entgeltcharakter, etwa Provisionen, regelmäßige Zulagen, vermögenswirksame Leistungen, ein Dienstwagen zur Privatnutzung und ein 13. Monatsgehalt.

Entfallen bei einem Vergleich die Gerichtskosten? Wird das gesamte Verfahren durch gerichtlichen Vergleich erledigt, entfällt die Gerichtsgebühr des betreffenden Rechtszugs. Zugleich entsteht regelmäßig eine Einigungsgebühr – auch dann, wenn wir nur beratend mitgewirkt haben.

Muss ich die Gerichtskosten vorschießen? Nein. Die Klage wird ohne Gebührenvorschuss zugestellt. Gerichtskosten schulden Sie erst, soweit sie Ihnen durch Entscheidung auferlegt werden oder Sie sie im Vergleich übernehmen.

Was ändert sich in der Berufung? Ab der zweiten Instanz gilt grundsätzlich der allgemeine Kostenerstattungsgrundsatz. Die unterliegende Partei kann deshalb auch die Kosten der Gegenseite im Berufungsverfahren tragen müssen.

Was gilt für Gewerkschaftsmitglieder? DGB-Gewerkschaften gewähren Rechtsschutz regelmäßig über eigene Stellen oder die DGB Rechtsschutz GmbH. Wer eine externe Kanzlei beauftragt, trägt deren Kosten daher regelmäßig selbst.

Welche staatliche Hilfe gibt es? Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung kommt Beratungshilfe in Betracht – gegen eine Eigengebühr von 15 EUR –, für ein Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung nach § 11a ArbGG. Andere Hilfsmöglichkeiten, insbesondere Gewerkschaft oder Rechtsschutzversicherung, sind offenzulegen und gehen vor.

Welche Unterlagen helfen bei der Kostenberechnung? Hilfreich sind Versicherungspolice, die letzten drei Entgeltabrechnungen und die letzte Dezemberabrechnung, Kündigung oder Aufhebungsvertragsangebot, Arbeitsvertrag mit Vergütungsregelungen sowie die Information über eine Gewerkschaftsmitgliedschaft.

Darf ich die Kostenklärung abwarten, wenn eine Kündigung vorliegt? Gegen eine Kündigung muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erhoben werden. Die Kostenfrage sollte deshalb parallel und frühzeitig geklärt werden.

Muss ich sofort einen Anwalt beauftragen? Sie können zunächst eine Beratung in Anspruch nehmen und anschließend entscheiden, ob Sie sich selbst vertreten, ob wir nur im Hintergrund beraten oder ob wir die vollständige Vertretung übernehmen. Wir erläutern Ihnen die jeweiligen Vor- und Nachteile sowie die voraussichtlichen Kosten, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Kann ich erst versuchen, die Sache selbst zu klären? Ja. Viele arbeitsrechtliche Konflikte lassen sich zunächst ohne anwaltliches Auftreten besprechen. Auf Wunsch beraten wir Sie im Hintergrund, prüfen Angebote, entwerfen Schreiben und bereiten Gespräche mit der Arbeitgeberseite vor, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten. Ob dieser Weg sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Wenn aber – wie bei einer Kündigung oder einem befristeten Arbeitsverhältnis – Fristen ablaufen könnten, reicht die Zeit vielleicht nicht aus, um die Sache außergerichtlich zu klären – dann muss fristwahrend Klage erhoben werden, damit Sie Ihre Rechte nicht verlieren. 

Was kostet eine Kündigungsschutzklage? Das lässt sich nur anhand Ihres konkreten Einkommens berechnen. Maßgeblich ist regelmäßig der Streitwert, der bei einer Kündigungsschutzklage häufig drei Bruttomonatsgehältern entspricht. Zusätzlich kommt es darauf an, ob weitere Ansprüche geltend gemacht werden und ob eine Rechtsschutzversicherung besteht. Im Rahmen der Erstberatung erläutern wir Ihnen die voraussichtlichen Kosten anhand Ihrer persönlichen Daten.

Werden die weiteren Kosten vor der Beauftragung besprochen? Ja. Bevor Sie uns beauftragen, erläutern wir Ihnen die voraussichtlich entstehenden Kosten, mögliche Leistungen einer Rechtsschutzversicherung, die Bedeutung einer Gewerkschaftsmitgliedschaft sowie staatliche Hilfen wie Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe. Das erfolgt in der Regel im Rahmen der Erstberatung; die Kosten der Erstberatung werden Sie also gegebenenfalls zu tragen haben. Danach entscheiden Sie über das weitere Vorgehen.