Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag: Sie verpflichten sich, im Dienst eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten (§ 611a Abs. 1 BGB). Erst dieser Vertrag begründet das Arbeitsverhältnis – mit allen Rechten, die daran hängen, vom Entgeltanspruch über den Urlaub bis zum Kündigungsschutz. Wir beantworten hier die Fragen, die uns Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am häufigsten stellen.

Ich habe nichts unterschrieben – habe ich trotzdem einen Arbeitsvertrag?

Sehr wahrscheinlich ja. Für den Abschluss gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen; entscheidend ist, dass für die jeweils andere Seite erkennbar ist, dass ein Arbeitsverhältnis gewollt ist. Wer auf Zuruf zur Arbeit erscheint, eingeplant, eingewiesen und bezahlt wird, arbeitet in einem wirksamen Arbeitsverhältnis.

Wichtig zu wissen: Ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht, müssen im Streitfall Sie darlegen und beweisen; ein Verstoß der Arbeitgeberseite gegen das Nachweisgesetz ändert daran nichts. Sichern Sie deshalb frühzeitig Nachweise – Dienstpläne, Chatnachrichten, Zeiterfassung, Lohnabrechnungen, Zeugen.

Wann ist Schriftform zwingend?

Ausnahmen von der Formfreiheit gibt es vor allem beim Berufsausbildungsvertrag (§ 11 BBiG), beim Leiharbeitsvertrag (§ 11 AÜG) und – praktisch am wichtigsten – bei der Befristung (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Weitere Schriftformerfordernisse können sich aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben; ob ein solches Erfordernis nur der Dokumentation dient oder über die Wirksamkeit entscheidet, ist Auslegungsfrage und im Zweifel deklaratorisch.

Meine Befristung wurde nur mündlich vereinbart – was gilt?

Das ist der Punkt, an dem sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am meisten holen lässt. Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne des § 126 BGB, also einer von beiden Seiten auf derselben Urkunde unterzeichneten Vereinbarung. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, ist die Befristungsabrede nach § 125 Satz 1 BGB nichtig – und der Vertrag gilt nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie sind dann unbefristet angestellt.

Ergänzend gilt: Formbedürftig ist allein die Befristungsabrede, nicht der Befristungsgrund und nicht der übrige Vertragsinhalt. Die Abrede muss grundsätzlich vor Vertragsbeginn schriftlich vorliegen; wird erst nach Arbeitsaufnahme unterschrieben, entsteht regelmäßig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dasselbe Schriftformgebot trifft Verlängerungen und sogenannte Annexverträge.

Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist: Wollen Sie die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Entfristungsklage erheben (§ 17 TzBfG). Danach ist die Rechtsposition in der Regel verloren – unabhängig davon, wie klar der Formfehler war.

Was muss mir mein Arbeitgeber schriftlich geben – und bis wann?

Nach § 2 Abs. 1 NachwG sind die wesentlichen Vertragsbedingungen niederzulegen, zu unterzeichnen und Ihnen auszuhändigen . Der Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 1 bis 15 NachwG nennt insbesondere die Vertragsparteien und ihre Anschriften, Beginn und gegebenenfalls Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, eine kurze Beschreibung der Tätigkeit, Zusammensetzung und Höhe des Entgelts einschließlich Überstundenvergütung, Zuschlägen, Zulagen und Sonderzahlungen jeweils getrennt, Arbeitszeit und Ruhepausen, Urlaubsdauer, Kündigungsfristen samt Hinweis auf das Klageerfordernis sowie einen allgemeinen Hinweis auf anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Dieser Katalog ist ein Mindestinhalt; weitere wesentliche Bedingungen können ebenfalls nachweispflichtig sein.

Die Aushändigung erfolgt gestaffelt: Angaben zu Vertragsparteien, Entgelt und Arbeitszeit spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, ein weiterer Teil spätestens am siebten Kalendertag, der Rest spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn. Enthält Ihr schriftlicher Arbeitsvertrag alle Angaben, entfällt eine zusätzliche Niederschrift.

Seit dem 1. Januar 2025 ist auch die Textform (§ 126b BGB) mit elektronischer Übermittlung zulässig – aber nur, wenn das Dokument für Sie zugänglich, speicherbar und ausdruckbar ist und Ihr Arbeitgeber Sie zur Übermittlung eines Empfangsnachweises auffordert. Sie können jederzeit die schriftliche Niederschrift verlangen; in den Wirtschaftsbereichen des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG bleibt es ohnehin bei der Schriftform.

Ändern sich wesentliche Vertragsbedingungen, ist Ihnen dies nach § 3 NachwG spätestens einen Monat nach der Änderung mitzuteilen – nicht jedoch bei Änderungen von Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Und wenn mein Arbeitgeber das versäumt?

Zwei Dinge sollten Sie wissen. Erstens: Das Schriftformgebot des Nachweisgesetzes ist deklaratorisch. Ein fehlender oder unvollständiger Nachweis macht weder den Arbeitsvertrag noch einzelne Arbeitsbedingungen unwirksam. Zweitens: Die Pflichtverletzung bleibt nicht folgenlos. Zu Ihren Gunsten kann eine Erleichterung der Beweisführung bis hin zu einer Beweislastumkehr eintreten, und Ihnen kann ein Schadensersatzanspruch zustehen – etwa wenn Vergütungsansprüche verfallen, weil Sie über eine tarifliche Ausschlussfrist nicht unterrichtet wurden. Zudem droht der Arbeitgeberseite ein Bußgeld.

Welche Pflichten habe ich – und welche hat die Arbeitgeberseite?

Ihre Hauptpflicht ist das persönliche Erbringen der vereinbarten Arbeitsleistung. Dazu kommt die Befolgung wirksamer Weisungen. „Wirksam“ ist die Einschränkung, auf die es ankommt: Das Weisungsrecht reicht nur so weit, wie Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Gesetz es zulassen, und es muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Weisungen, die die vertraglich geschuldete Tätigkeit überschreiten oder gegen Mitbestimmungsrechte verstoßen, müssen Sie nicht ohne weiteres befolgen. Als Nebenpflichten treffen Sie Rücksichtnahme- und Sorgfaltspflichten: Sie haben berechtigte Interessen Ihres Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeit gewissenhaft auszuführen und Betriebsmittel pfleglich zu behandeln.

Die Hauptpflicht der Arbeitgeberseite ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 611a Abs. 2 BGB) – bei Fälligkeit und in voller Höhe. Die Nebenpflichten sind gewichtiger, als sie oft dargestellt werden: vertragsgemäße Beschäftigung (Sie haben einen einklagbaren Beschäftigungsanspruch), Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung nach dem AGG, Arbeitsschutz und Gesundheitsfürsorge, Gewährung von Urlaub und Entgeltfortzahlung, korrekte Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Datenschutz, Auskunft und Rechenschaft, Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses sowie die Nachweispflichten nach dem NachwG. Auch die Arbeitgeberseite hat Ihre berechtigten Interessen zu wahren und zu fördern.

Welche Klauseln sollten Sie besonders prüfen?

Formularverträge unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Erfahrungsgemäß lohnt ein genauer Blick auf:

  • Ausschluss- und Verfallfristen – zu kurze, einseitige oder den Mindestlohn einbeziehende Klauseln sind häufig unwirksam.
  • Überstundenpauschalen („Mehrarbeit ist mit dem Gehalt abgegolten“) – intransparent und regelmäßig angreifbar.
  • Versetzungs-, Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalte bei Zulagen, Bonus und Einsatzort.
  • Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten – Bindungsdauer und Staffelung müssen angemessen sein.
  • Vertragsstrafen und nachvertragliche Wettbewerbsverbote – letztere sind ohne ausreichende Karenzentschädigung nicht verbindlich.
  • Probezeit, Kündigungsfristen und Befristungsabrede – hier entscheidet oft ein einzelnes Wort.

Individuelle Abreden gehen vorformulierten Klauseln vor (§ 305b BGB). Was Ihnen mündlich zugesagt wurde, ist also nicht automatisch wertlos, nur weil im Formular etwas anderes steht.

Wie wir Sie unterstützen

Am wirksamsten ist die Prüfung vor der Unterschrift: Dann lassen sich problematische Klauseln noch verhandeln, statt sie später vor Gericht angreifen zu müssen. Wir prüfen Ihren Arbeitsvertrag oder Ihr Vertragsangebot auf Wirksamkeit und Verhandlungsspielräume, setzen Ansprüche auf Nachweis, Entgelt, Beschäftigung und Urlaub durch und bewerten Befristungen im Hinblick auf eine Entfristungsklage – dort mit Blick auf die Dreiwochenfrist möglichst sofort.

Vielleicht erkennen Sie sich in einem der folgenden Fälle wieder.

Vier Situationen, die wir fast täglich sehen

„Ich arbeite seit sechs Wochen – schriftlich habe ich nie etwas bekommen.“
Sie haben trotzdem einen Arbeitsvertrag. Für den Abschluss gilt Formfreiheit: Ein Arbeitsverhältnis entsteht auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten, wenn Sie eingeplant, eingewiesen und bezahlt werden. Und Ihre Arbeitgeberseite ist zusätzlich verpflichtet, Ihnen die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen – die Angaben zu Entgelt und Arbeitszeit sogar schon am ersten Arbeitstag. Was Sie jetzt tun sollten: Dienstpläne, Nachrichten und Abrechnungen sichern. Diese Unterlagen sind später Ihr Beweis.

„Mein Chef hat gesagt, der Vertrag läuft im Juni aus. Unterschrieben habe ich dazu nichts.“
Das kann Ihr Fall sein. Eine Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vor Arbeitsbeginn vereinbart wurde. Fehlt die Unterschrift, ist die Befristung nichtig – und Sie sind unbefristet angestellt. Aber: Für die Entfristungsklage haben Sie nur drei Wochen nach dem vereinbarten Ende. Wenn Sie diesen Absatz lesen und Ihr Vertrag endet demnächst, warten Sie bitte nicht ab.

„Auf meiner Abrechnung fehlen 40 Überstunden – der Betrieb sagt, die sind mit dem Gehalt abgegolten.“
Solche Pauschalklauseln halten der Prüfung nach den §§ 305 ff. BGB häufig nicht stand. Vorsicht ist zugleich bei Ausschlussfristen geboten: Manche Verträge und Tarifverträge lassen Ansprüche schon nach drei Monaten verfallen. Auch hier gilt: Je früher wir schauen, desto mehr ist noch zu holen.

„Ich habe ein Vertragsangebot und soll bis Freitag unterschreiben.“
Der beste Moment für uns. Vor der Unterschrift lassen sich Versetzungsvorbehalte, Rückzahlungsklauseln für Fortbildungen, Vertragsstrafen und Wettbewerbsverbote noch verhandeln – danach müssen sie mühsam angegriffen werden. Eine Prüfung dauert in der Regel nur wenige Tage.

Was Sie von uns erwarten können

Wir sind eine Fachkanzlei für Arbeitsrecht und vertreten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie erhalten von uns eine klare Einschätzung in verständlicher Sprache, eine ehrliche Aussage zu Ihren Erfolgsaussichten – auch wenn sie einmal ungünstig ausfällt – und einen konkreten nächsten Schritt statt einer Aufzählung von Möglichkeiten. Wenn Sie Ihre Frage nach dem Lesen unserer Informationsseiten selbst beantworten können, freut uns das ebenso.