Wertguthabenvereinbarung und Langzeitkonto: Was Arbeitnehmende wissen sollten

Arbeitszeitkonten vergleichen die vertraglich geschuldete Arbeitszeit mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit; Abweichungen werden als Zeitguthaben oder Zeitschulden erfasst. Während klassische Kurzzeitkonten kurzfristige Schwankungen ausgleichen, dienen Langzeitkonten und Wertguthabenvereinbarungen dem langfristigen Ansparen für längere Freistellungen. Wichtig ist der Perspektivwechsel: In einem Wertguthaben liegt Ihr bereits erarbeitetes Bruttoarbeitsentgelt, dessen Auszahlung Sie in die Zukunft verschieben.

Kurzzeitkonto, Langzeitkonto, Wertguthaben – wo liegt der Unterschied?

Das „klassische“ Arbeitszeitkonto ist ein Kurzzeitkonto und dient der flexiblen Verteilung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit; Guthaben und Schulden werden in einem überschaubaren Ausgleichszeitraum abgebaut. Sozialversicherungsrechtlich entscheidend ist eine andere Grenze: Ein Beschäftigungsverhältnis besteht in Zeiten der Freistellung von mehr als einem Monat nur dann fort, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV fällig ist und das Entgelt nicht unangemessen vom Entgelt der Ansparphase abweicht. Für Freistellungen bis zu einem Monat bleiben Gleitzeit- und Flexi-Konten die richtige Grundlage.

Was ist eine Wertguthabenvereinbarung?

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt nach § 7b SGB IV nur vor, wenn alle Voraussetzungen zugleich erfüllt sind: schriftliche Vereinbarung, kein Ziel der Flexibilisierung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit und kein Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen, Einbringung von Arbeitsentgelt, Erzielung dieses Entgelts durch vorherige oder spätere Arbeitsleistung sowie Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze.

In das Wertguthaben können unter anderem laufende Gehaltsbestandteile, Mehrarbeitsvergütungen, Einmalzahlungen, freiwillige Arbeitgeberleistungen sowie Überstunden- und Urlaubsabgeltungen eingebracht werden. Auch eine Abfindung kann in Betracht kommen, sofern sie sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt.

Wofür darf ich mein Guthaben verwenden – und wer entscheidet?

§ 7c Abs. 1 SGB IV erlaubt die Inanspruchnahme bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen, und unterscheidet gesetzlich geregelte Freistellungen – etwa Pflegezeit, Familienpflegezeit, Elternzeit oder die Verringerung der Arbeitszeit – von vertraglich vereinbarten Freistellungen wie ruhestandsnahen Freistellungen oder beruflicher Qualifizierung.

Achten Sie auf § 7c Abs. 2 SGB IV: Die Vertragsparteien können die Verwendungszwecke abweichend auf bestimmte Zwecke beschränken. Wer glaubt, für ein Sabbatical anzusparen, und eine auf ruhestandsnahe Freistellungen begrenzte Vereinbarung unterschreibt, kommt an das Geld später nicht wie geplant heran. Ebenso wichtig: Sie können die Auflösung des Wertguthabens im laufenden Arbeitsverhältnis nicht einseitig herbeiführen; rechtlicher Inhaber der Anlage ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber.

Wie muss mein Guthaben geführt und angelegt werden?

Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen; Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen. Eine Führung als Arbeitszeitkonto ist seit dem 01.01.2009 unzulässig.

Ihr Arbeitgeber muss Sie mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe Ihres Arbeitsentgeltguthabens unterrichten; aus begründetem Anlass – etwa wenn Sie eine Freistellung planen – können Sie zusätzliche Auskünfte verlangen. Nach der Werterhaltungsgarantie des § 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV muss bei planmäßiger Inanspruchnahme mindestens der angelegte Betrag verfügbar sein; sie gilt allerdings nicht im Störfall und nicht bei der Übertragung des Guthabens. Grundsätzlich dürfen nur 20 % in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden – mehr nur bei tariflicher Grundlage oder wenn die Vereinbarung ausschließlich ruhestandsnahe Freistellungen zulässt.

Ein Punkt, der oft übersehen wird: Ist nichts vereinbart, steht die Rendite aus der Anlage der Arbeitgeberseite zu, der Wertverlustrisiko und Sicherungskosten trägt. Ebenso kann vereinbart werden, dass die Kosten der Kapitalanlage Ihr Guthaben mindern. Hier lohnt Verhandeln – und hier ersetzt die Dynamisierung des Geldguthabens die frühere automatische Wertsteigerung eines in Stunden geführten Zeitguthabens.

Ist mein Guthaben insolvenzsicher?

Das ist die wichtigste Frage. Nach § 7e Abs. 1 SGB IV müssen die Vertragsparteien Vorkehrungen treffen, um Ihr Wertguthaben einschließlich des enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags vollständig gegen die Insolvenz der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers abzusichern, soweit kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und das Guthaben die monatliche Bezugsgröße übersteigt.

Geeignet sind insbesondere Treuhandmodelle (häufig als doppelseitige Treuhand bzw. Contractual Trust Arrangement), Versicherungsmodelle sowie Verpfändungs- und Bürgschaftsmodelle mit ausreichendem Kündigungsschutz.

Nicht ausreichend sind bilanzielle Rückstellungen und konzerninterne Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.

Der Arbeitgeber muss Sie unverzüglich schriftlich über die Vorkehrungen unterrichten.

Bleibt der Nachweis nach Ihrer schriftlichen Aufforderung zwei Monate aus, können Sie die Wertguthabenvereinbarung sofort kündigen – mit der Folge einer Störfallabrechnung.

Auf die Nachholung einer angemessenen Insolvenzsicherung besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch.

Kommt es wegen unzureichenden Schutzes zum Verlust, haften Arbeitgebende und organschaftliche Vertreter gesamtschuldnerisch.

Stellt die Deutsche Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV fehlenden Schutz fest, kann sie die sofortige Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verlangen; in besonderen Fällen droht die Unwirksamkeit der Vereinbarung mit vollständiger Rückabwicklung.

Ein Hinweis zur Abgrenzung: Wertguthaben sind keine betriebliche Altersversorgung, ein Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein besteht daher nicht.

Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?

Endet Ihre Beschäftigung vorzeitig, ist Ihr Guthaben nicht verloren. § 7f Abs. 1 SGB IV eröffnet die Übertragung auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund statt einer Auflösung mit Verbeitragung. Die Übertragung auf den Folgearbeitgeber setzt voraus, dass dieser eine Wertguthabenvereinbarung mit Ihnen schließt und der Übertragung zustimmt; das Verlangen gegenüber dem bisherigen Arbeitgebenden bedarf der Schriftform. Die Übertragung auf die DRV Bund ist nur möglich, wenn das Guthaben das Sechsfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, und sie ist unumkehrbar. Geht Ihr Betrieb nach § 613a BGB auf einen Erwerber über, wandert die Wertguthabenvereinbarung ohnehin kraft Gesetzes mit.

Wird das Guthaben nicht zweckentsprechend verwendet, tritt ein Störfall ein: Es wird nach § 23b Abs. 2 SGB IV nachverbeitragt.

Urlaub, Krankheit, Sozialversicherung in der Freistellung

Sozialversicherungsrechtlich bleiben Sie, während der aus dem Wertguthaben finanzierten Freistellung beschäftigt ; in der Praxis gilt das Freistellungsentgelt als angemessen, wenn es zwischen 70 % und 130 % des Durchschnittsentgelts der letzten zwölf Monate der Arbeitsphase liegt. Beiträge werden erst bei Inanspruchnahme fällig.

Rechnen Sie beim Urlaub jedoch nicht mit einem Zugewinn: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Freistellungsphase mangels Arbeitspflicht bei der Berechnung des gesetzlichen Urlaubs mit „null“ Arbeitstagen anzusetzen (BAG vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18). Auch für unbezahlten Sonderurlaub gilt: Urlaubsansprüche entstehen nur für Zeiten mit Arbeitsleistung; Ausnahmen bestehen bei Krankheit und Mutterschutz. Während einer unbezahlten Freistellung greift der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Klären Sie deshalb vertraglich, wie Krankheit in der Freistellungsphase behandelt wird und ob Tariferhöhungen Ihr Guthaben dynamisieren.

Darf mein Wertguthaben mit Minusstunden belastet werden, wenn keine Arbeit vorhanden ist?

Nein. Bereits die Einrichtung eines Kontos mit möglichem Negativstand bedarf einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Die Belastung mit Minusstunden setzt darüber hinaus voraus, dass die Arbeitgeberseite diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und Sie zur Nachleistung verpflichtet sind, weil Sie die Zeit vorschussweise vergütet erhielten (BAG vom 26.01.2011 – 5 AZR 819/09). Kein Vorschuss liegt vor, wenn sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befand. Bestehendes Zeitguthaben darf nur verrechnet werden, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung dies eröffnet (BAG vom 21.03.2012 – 5 AZR 676/11).

Beim Wertguthaben ist die Antwort noch eindeutiger: Eine Vereinbarung, die die flexible Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt, ist schon per Definition keine Wertguthabenvereinbarung. Produktionsschwankungen können ein Wertguthaben daher nie belasten. Konsequent nimmt § 2 Abs. 3 MiLoG Wertguthabenvereinbarungen von den Fälligkeitsregeln für Arbeitszeitkonten aus.

Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Bei der Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeit- und Langzeitkontensystemen bestehen ebenso wie bei Wertguthabenvereinbarungen regelmäßig Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

Diese können insbesondere betreffen:

  • die Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten,
  • die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit,
  • die Modalitäten der Führung von Wertguthaben,
  • die Verzinsung von Wertguthaben,
  • die Bedingungen für Freistellungen sowie
  • die Auszahlungsmodalitäten.

Fazit

Langzeitkonten und Wertguthabenvereinbarungen können Ihnen echte Freiräume verschaffen – wenn die Vereinbarung stimmt. Prüfen Sie vor der Unterschrift die Schriftform, die zugelassenen Verwendungszwecke, die Insolvenzsicherung, die Verteilung von Rendite und Kosten sowie die Regelungen zu Urlaub, Krankheit und Dynamisierung. Verlangen Sie Ihre jährliche Information in Textform und fordern Sie den Nachweis der Insolvenzsicherung schriftlich ein, wenn er ausbleibt.

Rechtliche Beratung bei Wertguthabenvereinbarungen und Langzeitkonten

Wir unterstützen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Betriebsräte insbesondere bei

  • der Prüfung und Verhandlung von Wertguthabenvereinbarungen vor der Unterschrift,
  • der Durchsetzung von Insolvenzsicherung, Nachweis und jährlicher Information,
  • der Übertragung des Wertguthabens bei Arbeitgeberwechsel und der Vermeidung von Störfällen,
  • der Klärung von Fragen zu Plus- und Minusstunden auf Arbeitszeitkonten,
  • der Durchsetzung von Ansprüchen aus Arbeitszeitkonten und Freistellungsphasen sowie
  • der Beratung von Betriebsräten zu Beteiligungsrechten und Betriebsvereinbarungen.