Standortverlagerung, Rationalisierung, Verkauf des Unternehmens – wirtschaftliche Entscheidungen fallen, lange bevor die Belegschaft davon erfährt. Damit Ihr Betriebsrat nicht vor vollendeten Tatsachen steht, verpflichtet das Betriebsverfassungsgesetz größere Unternehmen zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses. Dieses Gremium erhält die Zahlen, Pläne und Unterlagen der Unternehmensleitung – und gibt sie an den Betriebsrat weiter.
Wir erklären Ihnen, wann ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist, wer Mitglied werden kann, welche Informationen Ihre Unternehmensleitung herausgeben muss und was Sie tun können, wenn sie schweigt.
Wann muss ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden?
Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Zwei Punkte sind dabei wichtig:
Bei genau 100 Arbeitnehmenden besteht die Pflicht noch nicht – das Gesetz verlangt mehr als einhundert.
Maßgeblich ist das Unternehmen, nicht der einzelne Betrieb: Der Wirtschaftsausschuss wird stets auf Unternehmensebene gebildet. Zusätzlich muss zumindest in einem Betrieb des Unternehmens ein Betriebsrat bestehen.
Vorübergehende Schwankungen der Personalstärke bleiben außer Betracht. Sinkt die Zahl der ständig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch dauerhaft auf 100 oder weniger, endet die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses unmittelbar – und zwar auch dann, wenn die Amtszeit des Betriebsrats noch läuft (BAG v. 7.4.2004 – 7 ABR 41/03). Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall einen Personalabbau von 110 auf 82 Arbeitnehmende beurteilt und entschieden, dass § 106 BetrVG abschließend ist: Unterhalb des Schwellenwerts ist weder ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, noch gehen seine Aufgaben auf den Betriebsrat über.
Wer zählt mit? Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind nach § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG in die Berechnung einzubeziehen. Befristet Angestellte sind „ständig“ beschäftigt, wenn sie mit einer dauerhaft zu erfüllenden Arbeitsaufgabe befasst sind.
Wo gibt es keinen Wirtschaftsausschuss?
In Tendenzunternehmen sind die §§ 106 bis 110 BetrVG nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG uneingeschränkt nicht anzuwenden; bei Unternehmen mit mehreren Betrieben ist zu prüfen, ob der Tendenzcharakter insgesamt überwiegt.
Auf Konzernebene kann kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden – der Konzernbetriebsrat ist dafür nicht zuständig, weil das Gesetz an das Unternehmen anknüpft. Entsprechend besteht kein Anspruch auf Auskunft über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des herrschenden Unternehmens; selbst eine enge wirtschaftliche Verflechtung mit Gewinnabführungsvertrag ändert daran nichts.
In Unternehmen bis 100 Arbeitnehmenden gehen die Rechte aus §§ 106 ff. BetrVG nicht auf den Betriebsrat über – weder unmittelbar noch entsprechend. Der Betriebsrat kann sein Informationsbegehren dann aber uneingeschränkt auf § 80 Abs. 2 BetrVG stützen, soweit es zur Durchführung konkreter Aufgaben erforderlich ist. Ein allgemeines Einblicksrecht in Jahresbilanz oder Wirtschaftsprüfungsbericht besteht in diesen Unternehmen nicht.
Praxistipp: Auch ohne gesetzliche Pflicht können Betriebsrat und Unternehmensleitung ein vergleichbares Gremium freiwillig durch Betriebsvereinbarung schaffen. Das lohnt sich vor allem in wachsenden Unternehmen kurz unterhalb der Schwelle.
Wer kann Mitglied werden – und wer bestellt?
Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen; mindestens ein Mitglied muss dem Betriebsrat angehören. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Betriebsrat die Zahl frei und unabhängig von der Unternehmensgröße – auch gerade Mitgliederzahlen sind zulässig. Zu Mitgliedern können auch leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG bestimmt werden. Alle Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen (§ 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG); fachlich bedeutet dies vor allem die Fähigkeit, auf Grundlage betriebswirtschaftlicher Grundkenntnisse den Jahresabschluss zu verstehen und Nachfragen zu stellen.
Wichtig für die Praxis: Bestellt wird vom Betriebsrat, wenn das Unternehmen nur einen Betrieb hat – bei mehreren Betrieben zwingend vom Gesamtbetriebsrat. Ist ein Gesamtbetriebsrat entgegen § 47 Abs. 1 BetrVG nicht gebildet worden, ist die Bestellung eines Wirtschaftsausschusses nicht möglich; dieser Umweg lässt sich nicht durch Untätigkeit umgehen. Die Mitglieder können jederzeit abberufen werden (§ 107 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
Amtszeit: Bestellt der Betriebsrat, läuft die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses parallel zu seiner eigenen. Hat der Gesamtbetriebsrat bestellt, endet sie, wenn die Amtszeit der Mehrheit der mitwirkungsberechtigten Gesamtbetriebsratsmitglieder abgelaufen ist (§ 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
Alternative: Aufgabenübertragung auf einen Betriebsratsausschuss. Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem seiner Ausschüsse zu übertragen (§ 107 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Das setzt voraus, dass überhaupt ein Betriebsausschuss zu bilden ist, also ein Betriebsrat mit mindestens neun Mitgliedern besteht. Der beauftragte Ausschuss darf nicht mehr Mitglieder haben als der Betriebsausschuss; zusätzlich dürfen bis zur selben Zahl weitere Arbeitnehmende einschließlich leitender Angestellter berufen werden. Für deren Verschwiegenheitspflicht gilt § 79 BetrVG entsprechend. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, entscheidet dieser über die anderweitige Wahrnehmung (§ 107 Abs. 3 Satz 6 BetrVG).
Welche Aufgaben hat der Wirtschaftsausschuss?
Der Wirtschaftsausschuss ist Hilfsorgan des Betriebsrats: Er ist nicht selbst Träger von Mitbestimmungsrechten, sondern ein Beratungs- und Informationsgremium, das die Unterrichtung des Betriebsrats verbessern soll. Seine Aufgabe ist es, wirtschaftliche Angelegenheiten mit der Unternehmensleitung zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Seien Sie sich über die Grenze im Klaren: Der Wirtschaftsausschuss kann eine unternehmerische Entscheidung nicht verhindern. Er hat einen Anspruch auf Unterrichtung und Beratung sowie die Pflicht, dem Betriebsrat zu berichten – mehr nicht. Die eigentlichen Mitbestimmungsrechte bei Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan üben Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat nach §§ 111 ff. BetrVG aus. Der Wert des Gremiums liegt darin, dass es früher informiert wird als der Betriebsrat und diesen so in die Lage versetzt, seine Rechte rechtzeitig auszuüben.
Der Katalog des § 106 Abs. 3 BetrVG ist ausdrücklich nicht abschließend, wie die Einleitung „insbesondere“ und der Auffangtatbestand der Nr. 10 zeigen. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören insbesondere:
- die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, die Produktions- und Absatzlage sowie das Produktions- und Investitionsprogramm
- Rationalisierungsvorhaben und Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden
- Fragen des betrieblichen Umweltschutzes sowie Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten nach dem LkSG
- Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
- Zusammenschluss oder Spaltung von Unternehmen oder Betrieben sowie Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks
- die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist
- sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
Welche Informationen muss die Unternehmensleitung herausgeben?
Nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat die Unternehmensleitung den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Bei Übernahmen mit Kontrollerwerb gehören zu den Unterlagen ausdrücklich Angaben über den potenziellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit sowie die Auswirkungen auf die Arbeitnehmenden – auch bei vorgeschaltetem Bieterverfahren.
Was heißt „rechtzeitig“? Die Unterrichtung muss erfolgen, bevor die Unternehmensleitung finale Entscheidungen trifft; dem Wirtschaftsausschuss muss es noch möglich sein, den Betriebsrat zu informieren, und dieser muss noch Einfluss auf die Willensbildung nehmen können. Der Wirtschaftsausschuss ist deshalb vor dem Betriebsrat zu unterrichten. Bei geplanten Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG darf er auf keinen Fall erst nach dem Betriebsrat informiert werden – das wäre ein klarer Gesetzesverstoß. Verspätet ist die Unterrichtung auch dann, wenn Geschäftsführung, Vorstand oder Aufsichtsrat die Entscheidung bereits beschlossen haben und der Ausschuss vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Umgekehrt besteht noch keine Pflicht im Stadium bloßer Gedankenspiele und unverbindlicher Vorüberlegungen.
Welche Unterlagen? Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören insbesondere der Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Wirtschaftsprüfungsbericht, ferner Berichte von Unternehmensberatungen, Organisations- und Rationalisierungspläne, Erfolgsberechnungen, Betriebsstatistiken, Marktanalysen und Investitionsplanungen. Auch Studien, die die Unternehmensleitung nicht selbst in Auftrag gegeben hat, aber zur Verfügung stehen und von denen sie Kenntnis genommen hat, sind vorzulegen. Zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage zählen etwa Gewinn, Verlust, Risikolage, Außenstände, steuerliche Belastung, Liquidität, monatliche Erfolgsrechnungen und Lieferzeiten. Eine gesonderte Erforderlichkeitsprüfung wie bei § 80 Abs. 2 BetrVG findet nicht statt – § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet zur Unterrichtung anhand aussagekräftiger Unterlagen (BAG v. 17.12.2019 – 1 ABR 25/18).
Wo die Grenze liegt. Auf konkrete Preisgestaltungen und Kalkulationsgrundlagen einzelner Kundenaufträge, Angebote oder Einkaufs- und Verkaufspreise besteht kein Anspruch – § 106 BetrVG erfasst die übergeordnete Lage des Unternehmens, nicht deren einzelne Mosaiksteine. Umgekehrt gilt: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind grundsätzlich mitzuteilen; die Unterrichtungspflicht ist nur eingeschränkt, soweit solche Geheimnisse konkret gefährdet werden, was nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist.
Wie läuft die Arbeit im Ausschuss praktisch ab?
Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten (§ 108 Abs. 1 BetrVG). An den Sitzungen hat die Unternehmensleitung oder ihr Vertreter teilzunehmen; vertreten lassen kann sie sich nur durch eine Person, die gemessen an der Aufgabenstellung über eine gewisse Fachkompetenz verfügt, wobei eigene Entscheidungsbefugnis nicht erforderlich ist. Die Pflicht zur Teilnahme bedeutet nicht, dass ohne die Unternehmensleitung keine Sitzung stattfinden darf: Der Ausschuss kann zur Vorbereitung auch allein zusammentreten.
Die Mitglieder sind berechtigt, in die vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen (§ 108 Abs. 3 BetrVG), Fragen zu stellen, die sachgemäß zu beantworten sind, und Aufzeichnungen zu machen. Bei umfangreichen Daten kann die Unternehmensleitung verpflichtet sein, Unterlagen schon vor der Sitzung vorzulegen und ausnahmsweise zeitweise zu überlassen; Ablichtungen dürfen ohne Zustimmung nicht angefertigt werden, schriftliche Notizen sehr wohl. Eine offene oder verdeckte Überwachung bei der Einsichtnahme ist unzulässig.
Ein beratendes Teilnahmerecht hat die Schwerbehindertenvertretung; Gewerkschaftsbeauftragte können in entsprechender Anwendung des § 31 BetrVG hinzugezogen werden, allerdings nur durch Beschluss für eine konkret bestimmte Sitzung – eine generelle Einladung zu allen künftigen Sitzungen ist unzulässig.
Der Ausschuss hat dem Betriebsrat über jede Sitzung unverzüglich und vollständig zu berichten (§ 108 Abs. 4 BetrVG). Vollständig ist der Bericht nur, wenn alle Beratungsgegenstände und die dazu erteilten Auskünfte mitgeteilt werden; die bloße Übersendung der Sitzungsniederschrift genügt nicht. Geschäftsgeheimnisse müssen und dürfen dem Betriebsrat nicht verschwiegen werden, da dieser selbst nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zur Geheimhaltung verpflichtet ist – der Ausschuss hat aber vorher auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit hinzuweisen.
Schließlich ist der Jahresabschluss dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG). Dabei sind die Bedeutung der einzelnen Bilanzposten zu erklären, ihre Zusammenhänge darzustellen und Fragen zu beantworten. In dieser „Bilanzsitzung“ haben auch die Mitglieder des Betriebsrats ein Einsichtsrecht. Besteht eine handelsrechtliche Offenlegungspflicht, ist den Teilnehmenden ein Exemplar des Jahresabschlusses auszuhändigen.
Was bedeutet das Amt für Sie persönlich?
Die Mitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (entsprechend § 37 Abs. 1 BetrVG) und sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen (entsprechend § 37 Abs. 2 BetrVG); für Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit steht ein Ausgleich zu (entsprechend § 37 Abs. 3 BetrVG).
Der besondere Kündigungsschutz des § 15 KSchG gilt nicht entsprechend. Eine Kündigung, die wegen der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss erfolgt, ist jedoch nach § 78 Satz 2 BetrVG nichtig („relativer Kündigungsschutz“). Ebenso dürfen Mitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden (§ 78 BetrVG).
§ 37 Abs. 7 BetrVG findet keine entsprechende Anwendung. Mitglieder, die nicht zugleich dem Betriebsrat angehören, haben regelmäßig keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Kosten eines Wirtschaftsausschussseminars sind zu tragen, wenn dieses Grundkenntnisse vermittelt und die geschulten Mitglieder als gleichzeitige Betriebsratsmitglieder ohne solche Kenntnisse entsandt wurden – im Einzelfall auch noch zu Beginn der zweiten Amtsperiode.
Die Mitglieder sind nach §§ 79, 120 BetrVG gesetzlich zur Vertraulichkeit verpflichtet; es gilt dieselbe Verschwiegenheitspflicht wie für Betriebsratsmitglieder. Ein Verstoß kann arbeits-, zivil- und strafrechtliche Folgen auslösen. Erfasst sind Tatsachen, die von der Arbeitgeberseite ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind; die Pflicht besteht nach dem Ausscheiden fort (§ 79 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Nehmen Sie diese Pflicht ernst – sie ist zugleich Ihr wichtigstes Argument gegenüber einer Unternehmensleitung, die Informationen unter Berufung auf Geheimnisschutz zurückhält.
Die durch die Tätigkeit des Wirtschaftsausschusses entstehenden Kosten trägt das Unternehmen entsprechend § 40 Abs. 1 BetrVG; der für die laufende Geschäftsführung erforderliche Sach- und Personalaufwand ist entsprechend § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen. Das erfasst auch das erforderliche Büropersonal.
Fehlt dem Ausschuss die erforderliche Sachkunde und kann er sie sich auch nicht durch sachkundige Unternehmensangehörige verschaffen, kann er nach § 80 Abs. 3 BetrVG Sachverständige zur Beratung hinzuziehen – etwa Bilanzsachverständige. § 80 Abs. 3 und 4 BetrVG gelten nach § 108 Abs. 2 Satz 3 BetrVG entsprechend.
Die Unternehmensleitung informiert nicht: Was können Sie tun?
Erste Stufe: Verlangen und Beschluss. Die Unterrichtung nach § 106 Abs. 2 BetrVG ist eine Bringschuld – sie besteht unabhängig von einem Verlangen des Ausschusses. Halten Sie gleichwohl in der Sitzung protokollarisch fest, welche Auskünfte und Unterlagen fehlen. Ein förmlicher Beschluss des Wirtschaftsausschusses über das Auskunftsverlangen ist keine Voraussetzung für das weitere Verfahren (BAG v. 17.12.2019 – 1 ABR 25/18).
Zweite Stufe: Einigungsstelle nach § 109 BetrVG. Wird eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. § 109 BetrVG begründet eine gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle; das vorgeschaltete Verfahren soll eine rasche Einigung auf betrieblicher Ebene ermöglichen (BAG v. 12.2.2019 – 1 ABR 37/17). Sie entscheidet darüber, ob, wann, in welcher Weise und in welchem Umfang zu unterrichten ist – und dabei auch über Rechtsfragen.
Entscheidend für Sie: Anrufen kann die Einigungsstelle nur der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat, nicht der Wirtschaftsausschuss – selbst bei entsprechender Beschlussfassung ist er dazu nicht befugt. Da der Ausschuss bloßes Hilfsorgan ist, kann allein der Betriebsrat die dem Ausschuss zustehenden Rechte durchsetzen. Fassen Sie deshalb den erforderlichen Beschluss im Betriebsrat.
Dritte Stufe: Arbeitsgericht. Der Spruch der Einigungsstelle unterliegt der vollen Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte – auch hinsichtlich der Frage, ob eine Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Auskunft entgegensteht (BAG v. 11.7.2000 – 1 ABR 43/99). Ausgetragen wird der Streit im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat; Einigungsstelle und Wirtschaftsausschuss sind nicht zu beteiligen. Wichtig für die Taktik der Arbeitgeberseite – und damit für Ihre Gegenstrategie: Wer sich auf Geheimnisschutz berufen will, muss dies bereits in der Einigungsstelle vorbringen; andernfalls ist er im späteren Gerichtsverfahren damit ausgeschlossen, sofern die Umstände nicht erst danach eingetreten sind.
Sanktionen. Die nicht rechtzeitige und vollständige Unterrichtung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG, die mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann. Erfasst sind auch Verstöße gegen § 108 Abs. 5 BetrVG. Beachten Sie aber die Reihenfolge: Wer die Auskunft unter Berufung auf Geheimnisschutz verweigert, handelt nicht ordnungswidrig, solange keine Entscheidung der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG herbeigeführt und die Auskunftspflicht damit nicht konkretisiert wurde. Eine grobe Verletzung der Unterrichtungspflicht kann zusätzlich mit einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG geahndet werden. Und: Der Betriebsrat darf die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zur Erstattung einer Ordnungswidrigkeitsanzeige für erforderlich halten – die Kosten trägt dann nach § 40 BetrVG das Unternehmen.
Fazit
Der Wirtschaftsausschuss verschafft Ihrem Betriebsrat einen Zeitvorsprung: Er erfährt von Rationalisierung, Verlagerung oder Verkauf, solange Einfluss noch möglich ist. Eigene Entscheidungsmacht hat er nicht – seine Wirkung entsteht erst dann, wenn der Betriebsrat die gewonnenen Informationen für seine Rechte aus §§ 111 ff. BetrVG nutzt und Informationsansprüche notfalls über die Einigungsstelle durchsetzt.
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