Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte

Wir sind eine Kanzlei für Mitbestimmung. In betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten beraten wir ausschließlich Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte – niemals Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Damit ist von Anfang an klar, auf welcher Seite wir stehen.

Wir vertreten Gremien bundesweit, von kleinen Gremien bis zu Konzernbetriebsräten großer Unternehmen. Wir wissen, wie Gremien Entscheidungen vorbereiten, Verhandlungen führen und ihre Rechte durchsetzen. Alles, was wir von Ihnen erfahren, behandeln wir vertraulich – gegenüber der Arbeitgeberseite ebenso wie gegenüber der Belegschaft.

Wer trägt die Kosten?

Regelmäßig nicht der Betriebsrat. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG tragen Arbeitgebende die Kosten der Betriebsratsarbeit, auch Anwaltskosten – im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ebenso wie außergerichtlich, etwa bei Verhandlungen über Interessenausgleich, Sozialplan und Betriebsvereinbarungen. Für die Einigungsstelle gilt nach § 76a BetrVG Entsprechendes.

Zwei Punkte besprechen wir mit Ihnen, bevor ein Mandat entsteht: Die Beauftragung setzt einen ordnungsgemäßen Beschluss des Gremiums voraus – fehlt er, kann das handelnde Mitglied persönlich haften; Formulierungsvorschläge für Tagesordnung und Beschluss stellen wir Ihnen zur Verfügung. Und das Gremium muss die Erforderlichkeit prüfen und dabei auch das Interesse der Arbeitgeberseite an begrenzten Kosten berücksichtigen; wir rechnen deshalb grundsätzlich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG ab und sagen Ihnen offen, wenn wir eine Beauftragung nicht für erforderlich halten.

Sie entscheiden – wir beraten und begleiten

Betriebsratsarbeit bedeutet weit mehr als die Kenntnis einzelner Vorschriften. Wir unterstützen Betriebsräte dabei, ihre Handlungsoptionen zu erkennen, Prioritäten festzulegen und rechtlich wie strategisch fundierte Entscheidungen zu treffen. Dabei bringen wir unsere Erfahrung aus zahlreichen Verhandlungen, Einigungsstellen und Beschlussverfahren ein.

Wie eng wir eingebunden sind, bestimmen Sie: als Beratung im Hintergrund oder als unmittelbare Unterstützung am Verhandlungstisch. Die Entscheidung bleibt stets beim Gremium.

Beratung in allen Feldern der Mitbestimmung

Wir beraten Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte in allen wesentlichen Bereichen der Mitbestimmung, insbesondere:

  • Interessenausgleich und Sozialplan (§§ 111 ff. BetrVG)
  • Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG)
  • Arbeitszeit und Schichtsysteme (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG)
  • Urlaub und Vergütungssysteme (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 und 10 BetrVG)
  • personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 ff. BetrVG)
  • IT-Systeme, Digitalisierung und Künstliche Intelligenz
  • Datenschutz und Überwachung am Arbeitsplatz (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
  • Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilungen und betrieblichesEingliederungsmanagement
  • Schulungsansprüche (§ 37 Abs. 6 BetrVG)
  • Einigungsstellen (§ 76 BetrVG) und Beschlussverfahren

Bei IT-Systemen und Künstlicher Intelligenz greifen mehrere Beteiligungsrechte zugleich – von der Unterrichtung über geplante Einsätze (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) über die Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung geeignet sind (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), bis zu Auswahlrichtlinien (§ 95 Abs. 2a BetrVG). Für die Beurteilung von Künstlicher Intelligenz gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kraft Gesetzes als erforderlich; über Person, Umfang und Kosten ist allerdings noch eine Vereinbarung mit der Arbeitgeberseite zu schließen. Wir verhandeln sie für Sie – oder lassen sie gerichtlich ersetzen.

Beim Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG trägt die Arbeitgeberseite neben den Seminargebühren auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Wichtig ist der rechtzeitige Entsendungsbeschluss; nachträglich lässt er sich nicht heilen.

Die Beratung beschränkt sich nicht auf die rechtliche Prüfung. Gemeinsam mit dem Gremium entwickeln wir Lösungen, die den betrieblichen Besonderheiten Rechnung tragen und in Verhandlungen Bestand haben.

Verhandlungen brauchen Strategie

Erfolgreiche Verhandlungen entstehen nicht zufällig. Sie setzen Klarheit über die eigenen Ziele voraus und ein realistisches Verständnis dafür, welche Interessen und Grenzen auf der Arbeitgeberseite bestehen.

Gemeinsam mit Ihrem Verhandlungsteam analysieren wir die Ausgangslage, entwickeln Szenarien und erarbeiten Strategien für die Gespräche. Dabei geht es um Prioritäten, Timing und die Frage, welche Lösungen sich tatsächlich erreichen lassen. Jede Betriebsvereinbarung verstehen wir als eigenes Projekt.

Diplomatie und, wenn nötig, konsequente Durchsetzung

Viele Konflikte lassen sich durch gute Vorbereitung und überzeugende Verhandlungen lösen. Wo das möglich ist, ist eine einvernehmliche Regelung häufig der beste Weg.

Gelingt eine Verständigung nicht, unterstützen wir Betriebsräte bei der Durchsetzung ihrer Rechte – bundesweit im Beschlussverfahren und im Verfahren der einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG. Missachtet die Arbeitgeberseite ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG oder führt sie eine Betriebsvereinbarung nicht durch, steht dem Betriebsrat nach gefestigter Rechtsprechung ein Unterlassungsanspruch zu, der im Eilverfahren durchsetzbar ist. Bei personellen Einzelmaßnahmen führt der Weg über das Aufhebungsverfahren nach § 101 BetrVG; bei vorläufigen Maßnahmen nach § 100 BetrVG ist mitunter binnen drei Tagen zu reagieren. Bei Betriebsänderungen beurteilen die Gerichte die Reichweite eines Unterlassungsanspruchs unterschiedlich – wir sagen Ihnen offen, wie wir die Aussichten einschätzen.

Dabei behalten wir im Blick, dass die Zusammenarbeit der Betriebsparteien auch nach Abschluss eines Verfahrens weitergehen muss. Nicht selten sorgen gerichtliche Schritte erst für den notwendigen Respekt vor den Rechten des Betriebsrats.

Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023 haben viele Unternehmen die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern gekürzt oder Erhöhungen zurückgenommen. Wir beraten und vertreten Betriebsratsmitglieder, die sich dagegen wehren oder ihre Ansprüche durchsetzen wollen.

Für Betroffene wichtig: Wer eine bereits gewährte Erhöhung wieder nach unten korrigiert, muss vor Gericht darlegen und beweisen, dass sie objektiv fehlerhaft war – das hat das Bundesarbeitsgericht 2025 klargestellt. Entscheidend ist dabei regelmäßig, mit welchen Kolleginnen und Kollegen verglichen wird. Diese Vergleichbarkeit können Betriebsrat und Arbeitgeberseite auch selbst in einer Betriebsvereinbarung regeln – ein Weg, der Streit von vornherein vermeidet und den wir mit Ihnen gehen.

Mit diesen Fragen befassen wir uns auch außerhalb der Mandatsarbeit: Unser Partner Rolf-Christian Otto ist Mitherausgeber und Mitautor des im Bund-Verlag erschienenen Handbuchs „Grundlagen der Betriebsratsvergütung – Grundsätze, Rechtsprechung, Berechnung” (mit Jochen Homburg und Prof. Dr. Peter Schrader, 1. Auflage 2026).

Das erste Gespräch ist kostenfrei

Viele Betriebsräte möchten zunächst wissen, ob rechtlicher Handlungsbedarf besteht und welche Möglichkeiten das Gremium hat. Deshalb ist das erste Gespräch für Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte kostenfrei.

Sie benötigen hierfür keinen Beschluss des Gremiums und gehen keine Verpflichtung ein. Gemeinsam klären wir die Ausgangssituation, mögliche Handlungsoptionen, welche Form der Unterstützung sinnvoll sein kann und wie die Kostentragung geregelt wird.

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